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Umstieg

Abschied vom Gas: Was mit Vertrag, Zähler, Anschluss und Schornstein passiert

Liefervertrag, Gaszähler, Hausanschluss und Abgasanlage: Wer beim Abschied vom Gas zuständig ist und was Sie jeweils fragen sollten.

Zuletzt ergänzt am 5 Min. LesezeitRedaktion Altbau ohne Gas

Wenn die Wärmepumpe läuft, ist das Gas noch nicht weg. Vier Dinge bleiben zu regeln: der Liefervertrag, der Zähler, der Hausanschluss und die Abgasanlage. Für jedes ist jemand anderes zuständig – und die Reihenfolge entscheidet, ob Sie zwischendurch ohne Wärme dastehen.

Erst warm, dann abmelden

Die wichtigste Regel zuerst: Das Gas bleibt, bis die neue Heizung zuverlässig läuft. Erst dann folgen die Abmeldungen. So sieht eine sinnvolle Reihenfolge aus:

  1. Wärmepumpe in Betrieb: Heizung und Warmwasser laufen ohne Gas.
  2. Kessel außer Betrieb: Der Fachbetrieb nimmt die Gasheizung vom Netz, verschließt die Gasleitung im Haus fachgerecht und baut die Altanlage aus.
  3. Liefervertrag kündigen: beim Gasversorger, mit Blick auf die Fristen im Vertrag.
  4. Zähler ausbauen lassen: beim Messstellenbetreiber, häufig der Netzbetreiber.
  5. Hausanschluss klären: stilllegen oder zurückbauen, nach den Bedingungen des Netzbetreibers.
  6. Schornsteinfeger informieren: Außerbetriebnahme der Gasfeuerstätte melden.

Die Schritte 3 bis 6 lassen sich teilweise parallel anstoßen. Wichtig ist nur, dass kein Schritt vor Schritt 1 kommt.

Gesprächspartner 1: der Fachbetrieb

Der Fachbetrieb, der die Wärmepumpe einbaut, übernimmt in der Regel auch den Abschied vom Kessel. Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur dafür zugelassene Betriebe ausführen. Ausbau und Entsorgung des alten Kessels kosten laut enerix 500–2.000 € (Stand September 2026).

Fragen für das Gespräch:

  • Ist der Ausbau des Gaskessels im Angebot enthalten, samt Entsorgung?
  • Wer verschließt die Gasleitung im Haus, und bekomme ich darüber einen Nachweis?
  • Muss der alte Kessel für die Förderung nachweislich ausgebaut werden?
  • Wann ist aus Ihrer Sicht der richtige Tag, um Zähler und Anschluss abzumelden?

Gesprächspartner 2: Ihr Gasversorger

Mit dem Versorger haben Sie einen Liefervertrag, mehr nicht. Er liefert das Gas, betreibt aber in vielen Fällen weder Zähler noch Leitung. Kündigen Sie den Vertrag, sobald der Termin für den Zählerausbau feststeht, und geben Sie den Zählerstand zum Schluss an.

Fotografieren Sie den Zähler am Tag des Ausbaus mit gut lesbarem Stand und Zählernummer. Weicht die Schlussrechnung später ab, haben Sie damit einen eigenen Beleg in der Hand.

Fragen an den Versorger:

  • Welche Kündigungsfrist gilt für meinen Vertrag?
  • Brauchen Sie für die Kündigung einen Nachweis, dass der Zähler ausgebaut wird?
  • Wann kommt die Schlussrechnung, und wie wird ein Guthaben ausgezahlt?

Ihre Fragen, Ihr Haus

Der Fachbetrieb geht Ihre Fragen zu Heizkörpern, Platz und Heizweg am eigenen Haus durch und sagt Ihnen, was sich ohne Gas umsetzen lässt.

Fragen klären

Kostenlos und unverbindlich. Es meldet sich der Fachbetrieb, der diese Website betreibt – Name und Anschrift stehen im Impressum.

Gesprächspartner 3: Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

Den Gaszähler baut der Messstellenbetreiber aus – oft ist das der örtliche Netzbetreiber, der auch für den Hausanschluss zuständig ist. Beim Anschluss gibt es zwei Möglichkeiten: Er wird stillgelegt, die Leitung bleibt also im Boden, oder er wird zurückgebaut und an der Versorgungsleitung getrennt. Was davon vorgesehen ist und was es kostet, regeln die Bedingungen Ihres Netzbetreibers.

Fragen an den Netzbetreiber:

  • Wie beantrage ich den Ausbau des Zählers, und wie lange im Voraus?
  • Wird der Hausanschluss stillgelegt oder zurückgebaut – und kann ich wählen?
  • Welche Kosten fallen für Zählerausbau, Stilllegung oder Rückbau an?
  • Was passiert, wenn ich später doch wieder einen Gasanschluss brauche?

Gesprächspartner 4: der Schornsteinfeger

Mit dem Gaskessel geht auch eine Feuerstätte außer Betrieb. Melden Sie das dem zuständigen Schornsteinfeger, damit er seine Unterlagen anpasst. Die Prüfungen für diese Feuerstätte entfallen danach. Eine Wärmepumpe braucht keinen Schornsteinfeger.

Fragen an den Schornsteinfeger:

  • Was brauchen Sie von mir, um die Außerbetriebnahme zu vermerken?
  • Was ändert sich, wenn ein Kaminofen weiter einen Schornstein nutzt?
  • Darf der frei gewordene Schornstein für andere Zwecke genutzt werden, etwa als Schacht für Leitungen?

Und wenn noch ein Gasgerät bleibt?

Kochen Sie mit Gas oder steht im Wohnzimmer ein Gaskamin, bleibt der Anschluss in Betrieb – samt Zähler und Liefervertrag. Dann zahlen Sie weiter einen Grundpreis für das Gas, auch wenn kaum noch Gas fließt. Ob sich der Wechsel auf einen Elektroherd lohnt, ist eine eigene Rechnung, die Sie mit Ihrem Verbrauch aufmachen sollten. Belegte Durchschnittswerte für den Gas-Grundpreis haben wir nicht.

Sinnvoll ist deshalb eine Bestandsaufnahme vor dem Umstieg: Welche Geräte hängen heute am Gas? Oft ist es mehr als nur der Kessel – etwa ein Gas-Durchlauferhitzer im Bad oder ein eigenes Gasgerät in einer Einliegerwohnung.

Drei Stolperstellen

Beim Abschied vom Gas lauern vor allem kleine Stolperstellen – sie kosten Nerven und manchmal Geld.

  • Zu früh abgemeldet: Ist der Zähler ausgebaut, bevor die Wärmepumpe auch das Warmwasser übernimmt, bleibt die Dusche kalt. Legen Sie den Termin für den Zählerausbau erst fest, wenn die Inbetriebnahme abgeschlossen ist.
  • Vertrag beendet, Gas fließt weiter: Endet Ihr Liefervertrag, bevor der Zähler ausgebaut ist, und Sie verbrauchen weiter Gas, beliefert Sie in aller Regel der Grundversorger zu dessen Preisen. In der Grundversorgung lag der Gaspreis im September 2026 im Schnitt bei 13,60 ct je kWh.
  • Leitung im Haus vergessen: Eine stillgelegte Gasleitung im Haus muss fachgerecht verschlossen sein. Lassen Sie sich bestätigen, dass das erledigt ist, und heben Sie den Nachweis bei Ihren Hausunterlagen auf.

Ihr Plan auf einen Blick

Wer Was Wann
Fachbetrieb Kessel außer Betrieb nehmen, Gasleitung im Haus verschließen, Altanlage entsorgen nach der Inbetriebnahme der Wärmepumpe
Gasversorger Liefervertrag kündigen, Schlussablesung sobald der Termin für den Zählerausbau steht
Messstellenbetreiber Gaszähler ausbauen nach Absprache, nach der Inbetriebnahme
Netzbetreiber Hausanschluss stilllegen oder zurückbauen nach seinen Bedingungen
Schornsteinfeger Außerbetriebnahme vermerken nach dem Ausbau des Kessels

Was sich danach auf der Rechnung ändert

Mit dem letzten Gasgerät verschwinden Gas-Arbeitspreis und Gas-Grundpreis von Ihren Rechnungen. Zum Vergleich: Neukunden zahlten im September 2026 im Schnitt 10,98 ct je kWh Gas, in der Grundversorgung 13,60 ct. Dafür kommt der Strom für die Wärmepumpe dazu. Mit eigenem Zähler lag der Wärmepumpentarif laut Verbraucherzentrale NRW im Schnitt bei 24 ct je kWh plus Ø 140 € Grundpreis im Jahr, ohne eigenen Zähler bei Ø 31,5 ct (Februar 2026). Fragen Sie deshalb früh, ob für Ihr Haus ein eigener Zähler vorgesehen ist.

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Wenn Sie den Umstieg noch planen, lohnt der Blick auf das gesamte Heizsystem: Heizkörper behalten, System anpassen zeigt, welche Anpassungen vor dem Einbau anstehen können.

Häufige Fragen

Wann sollte ich den Gasanschluss abmelden?

Erst wenn die neue Heizung zuverlässig läuft und das Warmwasser nicht mehr am Gas hängt. Bis dahin bleibt der Anschluss Ihre Rückfallebene. Stimmen Sie die Termine mit dem Fachbetrieb ab.

Wer baut den Gaszähler aus?

Der Messstellenbetreiber, in vielen Fällen der örtliche Netzbetreiber. Ihr Gasversorger liefert nur das Gas – den Ausbau beauftragen Sie dort, wo der Zähler betrieben wird.

Kostet die Stilllegung des Gasanschlusses etwas?

Das legt Ihr Netzbetreiber in seinen Bedingungen fest. Fragen Sie vorab, ob der Anschluss nur stillgelegt oder ganz zurückgebaut wird und welche Kosten jeweils anfallen.

Muss ich den Schornsteinfeger informieren?

Ja, melden Sie die Außerbetriebnahme der Gasfeuerstätte. Für diese Feuerstätte entfallen danach die Prüfungen. Nutzt ein Kaminofen denselben oder einen anderen Schornstein, bleibt er davon unberührt.

Quellen

  1. enerix: Wärmepumpe – Kosten (datiert 29.09.2026)
  2. LichtBlick: Aktueller Gaspreis pro kWh (datiert 01.09.2026)
  3. Verbraucherzentrale NRW: Marktcheck Wärmepumpenstromtarife (datiert 20.02.2026)

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